§ 240 StGB (Strafgesetzbuch)
Nötigung
Den §
240 StGB können Sie hier
nachlesen.
Der Tatbestand der Nötigung schützt
die Freiheiten der Willensentschließung und Willensbetätigung.
Ein Mensch darf also nicht zu etwas genötigt
werden, was er nicht will. Der Versuch der Nötigung
ist strafbar.
Mittel der Nötigung sind Gewalt
oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt
muss sich immer körperlich auswirken, egal ob durch
körperlichen oder psychischen Zwang hervorgerufen.
Drohung bedeutet Inaussichtstellen eines künftigen
Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß
zu haben vorgibt. Ein empfindliches Übel ist ein
Nachteil, der jedenfalls geeignet sein muss (d.h. die
Furcht vor diesem Nachteil), das Opfer zu einem Handeln,
Dulden oder Unterlassen zu bestimmen.
Im Rahmen
der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung
ist § 240 II StGB zu beachten: Dabei ist zu prüfen,
ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels
zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist. Dabei muss geprüft werden, ob der Zweck und
/ oder das Mittel rechtlich zu mißbilligen
sind oder nicht. Die Verwerflichkeit wird also anhand
der sog. "Zweck-Mittel-Relation" festgestellt.
In den allermeisten Fällen ist die Verwerflichkeit
i.R.d. Nötigung aber zu bejahen.
Einer der
bekanntesten Fälle bei der Nötigung ist die
Drohung mit einer Strafanzeige, z.B. beim Kauf via Ebay,
wenn der Käufer bereits gezahlt hat, aber der Verkäufer
die Ware nicht liefert. Zwar handelt es sich hierbei
um ein empfindliches Übel für den Verkäufer,
sollte der Käufer ihm z.B. mit einer Strafanzeige
wegen Betruges drohen. Insbesondere bei Bejahung der
Konnexität i.R.d. Verwerflichkeitsprüfung
des § 240 II StGB wird man jedoch regelmäßig
keine rechtswidrige Nötigung als gegeben ansehen
können. Wenn hierzu Fragen bestehen sollten, lassen
Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.
Besonders
schwere Fälle der Nötigung, - z.B. Nötigung
einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung oder
einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch -, sind
in § 240 IV StGB geregelt bzw. sanktioniert.
