§ 181 a StGB (Strafgesetzbuch)
Zuhälterei
Den §
181 a StGB können Sie hier
nachlesen.
Schutzgut des Zuhältereiparagraphen
ist sowohl die Selbstbestimmung der Prostituierten als
auch deren Freiheit. Es soll verhindert werden, dass
die Prostituierte Objekt der Ausbeutung des Zuhälters
wird, sich aus der Prostitution nicht mehr befreien
kann und somit Gefahr läuft, in Verelendung zu
geraten, und das nicht nur in seelischer Hinsicht, sondern
auch in physischer.
Der Tatbestand der Zuhälterei
ist geschlechtsneutral gefasst, so dass Täter auch
eine Frau und Opfer auch ein Mann sein kann. Es ist
ohne Belang, wo das Opfer der Prostitution nachgeht
(Bordell oder Privatwohnung).
§ 181 a I
Nr. 1 StGB betrifft die sog. ausbeuterische Zuhälterei.
Es genügt hier nicht schon das bloße Partizipieren
an den Einkünften der Prostituierten. Zum Ausbeuten
gehört vor allem, dass das Nutznießen des
Zuhälters aus den Prostitutionserlösen für
das Opfer spürbar wird und etwa nicht mehr über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sich selbst
finanziell über Wasser zu halten, z.B. dann wenn
die Prostituierte oder überhaupt das Opfer die
Hälfte ihrer Einkünfte an den Zuhälter
abgeben muss. Ob sich das Opfer freiwillig in das Abhängigkeitsverhältnis,
- etwa aus Angst, psychischer Labilität oder Hörigkeit
-, zum Zuhälter begibt, ist dabei ohne Bedeutung.
§
181 a I Nr. 2 StGB betrifft die sog. dirigierende Zuhälterei,
die dann gegeben ist, wenn der Täter das Opfer
bei der Ausübung der Prostitution überwacht.
Damit ist die Kontrolle darüber gemeint, wie die
Prostituierte ihrem Gewerbe nachgeht - Bestimmen von
Ort (z.B. Straßenstrich), (Arbeits-) Zeit und
Ausmaß der Prostitution (wieviel Freier pro Tag
?) -, Treffen von Maßnahmen zur Verhinderung
der Prostitutionsaufgabe (etwa durch Drohungen mit Gewalt,
Zerstören familiärer Bindungen). Bloßes
Anmieten einer Wohnung oder nur Bewachen oder Beschützen,
dass dem Opfer nichts zustößt, etwa Beschützen
vor Gewalt durch Freier, reicht nicht aus. Hinzu kommt
das Auf-Dauer-angelegt-sein der Täter-Opfer-Beziehung
im Hinblick auf Ausbeuten und Bestimmen.
§
181 a II StGB betrifft die sog. kupplerische Zuhälterei,
d.h. gewerbsmäßige Förderung der Prostitutionsausübung
durch Vermittlung sexuellen Verkehrs und dadurch Beeinträchtigung
der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
des Opfers bzw. der Prostituierten. Hinzu kommt auch
hier wieder das Auf-Dauer-angelegt-sein dieser Täter-Opfer-Beziehung
im Hinblick auf die Förderung.
