Verkehrsrecht


Das Verkehrsrecht dehnt sich auf Bereiche des öffentlichen Rechts (z.B. wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Verwaltungsakt erlässt, - etwa Entzug der Fahrerlaubnis -, und somit als Behörde dem Bürger gegenübertritt), des Strafrechts (Verkehrsstrafrecht wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort etc.), des Ordnungswidrigkeitenrechts (Bußgeld, Verwarnungsgeld, Stichwort Bußgeldkatalog), des Fahrerlaubnisrechts (Fahrerlaubnisordnung) und des Zivilrechts (Klärung von Haftungsfragen bei der Verkehrsunfallregulierung, Verkehrshaftung, Klage auf Unfallschadenersatzes, Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen etc.) aus. Wichtige Gesetze sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Das war zunächst ein kleiner Überblick über das Verkehrsrecht. Sehr großer Bestandteil davon ist natürlich das Straßenverkehrsrecht. Hier einige prakische Tips nach einem Verkehrsunfall im Straßenverkehr:
Es muss sofort angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet werden. Die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision soll nicht verändert werden. Die Unfallstelle soll mit Warndreieck abgesichert werden. Erste Hilfe muß falls erforderlich geleistet werden. Notarzt und Polizei rufen. Notarzt natürlich bei Personenschäden und Polizei bei erheblichem Sachschaden bzw. Personenschäden etc.. Nur bei geringen Schäden ohne Personenschaden kann Polizei wegbleiben, wenn die Beteiligten sich einig sind (dann aber Unfallbericht ausfüllen und wechselseitig unterschreiben!). Beweise am besten sichern durch Fotos, Kreidemarkierungen, Ansprechen von möglichen Zeugen.
Die eigene KFZ - Haftpflichtversicherung sollte unverzüglich von dem Unfall benachrichtigt werden, erst Recht wenn Sie selbst mindestens eine Teilschuld am Unfall tragen (dürften).
Lassen Sie sich nicht auf Verhandlungen mit dem Unfallgegner am Unfallort ein. Es kann Ihnen völlig egal sein, ob der Unfallgegner durch den Unfall Abstriche bei seinem Schadenfreiheitsrabatt bei seiner KFZ - Haftpflichtversicherung hinnehmen muß, da Sie sich direkt an dessen KFZ - Haftpflichtversicherung wenden können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wichtig auch: Der Geschädigte hat im Rahmen des Haftungsanteils der Gegenseite Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten, die natürlich die gegnerische KFZ - Haftpflichtversicherung erstatten muß. Als Geschädigter sollte man sich also auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Im Falle einer 100 %igen Fremdschuld trägt die gegnerische KFZ - Haftpflichtversicherung dann sogar zu 100 % die eigenen Anwaltskosten.