Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht
dehnt sich auf Bereiche des öffentlichen Rechts
(z.B. wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Verwaltungsakt
erlässt, - etwa Entzug der Fahrerlaubnis -, und
somit als Behörde dem Bürger gegenübertritt),
des Strafrechts (Verkehrsstrafrecht wie z.B. Fahren
ohne Fahrerlaubnis, Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs,
Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
etc.), des Ordnungswidrigkeitenrechts (Bußgeld,
Verwarnungsgeld, Stichwort Bußgeldkatalog), des
Fahrerlaubnisrechts (Fahrerlaubnisordnung) und des Zivilrechts
(Klärung von Haftungsfragen bei der Verkehrsunfallregulierung,
Verkehrshaftung, Klage auf Unfallschadenersatzes, Kauf
und Verkauf von Kraftfahrzeugen etc.) aus. Wichtige
Gesetze sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO), die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Das
war zunächst ein kleiner Überblick über
das Verkehrsrecht. Sehr großer Bestandteil davon
ist natürlich das Straßenverkehrsrecht. Hier
einige prakische Tips nach einem Verkehrsunfall im Straßenverkehr:
Es
muss sofort angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet
werden. Die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision
soll nicht verändert werden. Die Unfallstelle soll
mit Warndreieck abgesichert werden. Erste Hilfe muß
falls erforderlich geleistet werden. Notarzt und Polizei
rufen. Notarzt natürlich bei Personenschäden
und Polizei bei erheblichem Sachschaden bzw. Personenschäden
etc.. Nur bei geringen Schäden ohne Personenschaden
kann Polizei wegbleiben, wenn die Beteiligten sich einig
sind (dann aber Unfallbericht ausfüllen und wechselseitig
unterschreiben!). Beweise am besten sichern durch Fotos,
Kreidemarkierungen, Ansprechen von möglichen Zeugen.
Die
eigene KFZ - Haftpflichtversicherung sollte unverzüglich
von dem Unfall benachrichtigt werden, erst Recht wenn
Sie selbst mindestens eine Teilschuld am Unfall tragen
(dürften).
Lassen Sie sich nicht auf Verhandlungen
mit dem Unfallgegner am Unfallort ein. Es kann Ihnen
völlig egal sein, ob der Unfallgegner durch den
Unfall Abstriche bei seinem Schadenfreiheitsrabatt bei
seiner KFZ - Haftpflichtversicherung hinnehmen muß,
da Sie sich direkt an dessen KFZ - Haftpflichtversicherung
wenden können, um Ihre Ansprüche geltend zu
machen.
Wichtig auch: Der Geschädigte hat im
Rahmen des Haftungsanteils der Gegenseite Anspruch auf
Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten, die natürlich
die gegnerische KFZ - Haftpflichtversicherung erstatten
muß. Als Geschädigter sollte man sich also
auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Im Falle einer 100
%igen Fremdschuld trägt die gegnerische KFZ - Haftpflichtversicherung
dann sogar zu 100 % die eigenen Anwaltskosten.
