§ 177 II Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch)
Vergewaltigung
Den §
177 StGB können Sie hier
nachlesen.
Die Vergewaltigung ist als besonders schwerer
Fall der sexuellen Nötigung als Regelbeispiel in § 177 II Nr.
1 StGB aufgeführt. Bei der Vergewaltigung
- Strafandrohung: 2 - 15 Jahre Freiheitsstrafe
- handelt der Täter also gegen den
Willen des Opfers, verletzt also das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung des Opfers.
Bei der Vergewaltigung
verübt der Täter besonders erniedrigende sexuelle
Handlungen gegenüber dem Opfer oder lässt
diese an sich vornehmen, insbesondere wenn diese mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Dabei muss eine andere Person gegen ihren Willen mit
Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung
einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
schutzlos ausgeliefert ist, zum Beischlafvollzug oder
zu anderen qualifizierten besonders erniedrigenden sexuellen
Handlungen (Vaginalverkehr, Oralverkehr, Analverkehr)
genötigt worden sein.
Bei der Gewaltanwendung
kommt es auf die innere Willensrichtung des Opfers an.
Es ist für die Erfüllung des Tatbestands der
Vergewaltigung nicht unbedingt erforderlich, dass das
Opfer sich tätlich wehrt. Wenn der Täter jedoch
auf keinerlei Widerstand trifft und somit logischerweise
auch nicht überwinden muss oder gar erwarteten
Widerstand verhindern muss, kann man wohl schlecht von
Vergewaltigung sprechen, jedoch käme die Erfüllung
des § 177 I Nummern 2 und 3 StGB dann in Betracht.
Bis
1998 waren die Tatbestände Sexuelle Nötigung
und Vergewaltigung in zwei verschiedenen Paragraphen
getrennt gefasst, seitdem sind sie in § 177 StGB
zusammengefasst. Neu ist, dass Opfer einer Vergewaltigung
oder sexuellen Nötigung auch Männer sein können
und dass auch die Vergewaltigung in der Ehe seither
strafbar ist, was bis dato nicht der Fall war. Die schwere
Vergewaltigung (mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe)
und besonders schwere Vergewaltigung (mindestens 5 Jahre
Freiheitsstrafe) sind in den Absätzen 3 und 4 unter
Strafe gestellt.
Bei fast allen Strafverfahren wegen
Vergewaltigung ist es so,
dass ausser Täter und Opfer niemand die Tat mitbekommen
hat. So existiert als einziges Beweismittel dann oft
nur die belastende Aussage des Opfers oder der Person,
die sich zumindest als Opfer sieht. Es ist daher nicht
selten, dass die Gerichte dann jemanden verurteilen,
der im Grunde unschuldig ist, nur weil eben der Aussage
des mutmasslichen Opfers mehr Glauben geschenkt wird,
als der des Beschuldigten. Das Gericht führt zur
Begründung der Verurteilung dann oft an, dass die
Aussagen des Opfers glaubhaft und detailliert waren
und warum sollte das Opfer als Zeuge oder Zeugin lügen,
zumal man als Zeuge doch stets verpflichtet ist, die
Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hat diesen "Wahrheitsdruck"
nicht. Ein weiteres Problem ist, dass für den Täter
nicht immer erkennbar ist, dass das Opfer die sexuellen
Handlungen eigentlich gar nicht will und später
die Tat zur Anzeige bringt. Woher sollte der Täter
dann denn wissen, dass die Sexualpartnerin gar keinen
Sex haben wollte ? Für die Verteidigung ist dann
wichtig, dass Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag
gegeben werden und evtl. Widersprüche des mutmasslichen
Opfers in seinen Aussagen aufgedeckt werden.
