§ 142 StGB (Strafgesetzbuch)
Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort (auch bekannt als Unfallflucht
oder "Fahrerflucht")
Den §
142 StGB können Sie hier
nachlesen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
wird oft auch als als Verkehrsunfallflucht oder schlicht als Fahrerflucht
oder Unfallflucht bezeichnet und schützt das private
Feststellungsinteresse der Geschädigten sowie Unfallbeteiligten
an der Aufklärung des Unfallhergangs zwecks Sicherung
etwaiger Schadensersatzansprüche (Sachschäden,
Personenschäden) etc..
Wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort wird bestraft, wer sich als
Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr
vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung
seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß
er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat
oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet
hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen
zu treffen. Ebenso wird bestraft, wer sich erlaubterweise
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen aber
nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Unfallbeteiligter
ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.,
siehe § 142 V StGB.
Ein Unfall im Straßenverkehr
ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen
Straßenverkehr (auch auf nicht straßenrechtlich
gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen, wenn diese mit
Duldung des Berechtigten allgemein benutzt
werden), das mit den Gefahren des Verkehrs in Zusammenhang steht und einen nicht
ganz unerheblichen Sach- oder Personenschaden zur Folge
hat. Es muss ein Fremdschaden entstanden sein. Die Bagatellgrenze
liegt bei ca. 50 €.
Sich-Entfernen vom Unfallort
bedeutet ein willentliches räumliches Entfernen
vom Unfallort wo weit entfernt, dass die Feststellungspflichten
nicht mehr erfüllt werden können. Tatsächlich
ist es in den überaus meisten Fällen so, dass
die Festellungspflichtigen sich sehr weit vom Unfallort
entfernen. Die meisten fahren nämlich erst mal
nach Hause. Kurzzeitiges Entfernen vom Unfallort kann
z.B. durch §§ 32, 34 StGB gerechtfertigt sein
(Polizei, Krankenwagen rufen etc.).
Das Feststellungsinteresse
der Unfallbeteiligten hat seinen Grund darin, dass anlässlich
des Unfalls entstandene Schäden nach Zivilrecht
noch später reguliert werden müssen. Daten
wie Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zu der Art
der Unfallbeteiligung sind Feststellungsaspekte, die
am Unfallort von den Unfallbeteiligten getroffen und
geklärt werden müssen. Feststellungsbereite
am Unfallort anwesende Personen, die sich als Unfallbeteiligte
als solche zu erkennen gegeben haben (Vorstellungspflicht),
haben Anwesenheitspflicht bis zum Treffen der Feststellungen
und eine Feststellungsduldungspflicht hinsichtlich der
Feststellung der ihn oder sie betreffenden Daten.
Wie
lange genau die Anwesenheitspflicht am Unfallort sein
muss, sagt uns das Gesetz nicht. Ein Unfallbeteiligter
muss am Unfallort auf feststellungsbereite Beteiligte
warten und danach den eben genannten bereits erwähnten
Pflichten entsprechen. Wie lange man warten muss kommt
auf den Einzelfall an. Die Durchschnittszeit liegt aber
ungefähr bei 30 Minuten je nach dem wie schwer der
Unfall war und zu welcher Zeit und an welchem Ort er
sich ereignete. Nach Ablauf der Wartefrist muss sich
der Unfallbeteiligte aber immer noch bei der Polizei
melden und die oben genannten Pflichtangaben machen.
Der
Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur
vorsätzlich erfüllt werden, d.h. der mögliche
Täter muss auch um seine Unfallbeteiligung gewusst
haben, das zumindest mit bedingtem Vorsatz. Wenn einem
Unfallbeteiligten in einem späteren Strafverfahren
später unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgehalten
wird, wird mancher seine Kenntnis vom Unfall bestreiten.
Es ist dann an der Staatsanwaltschaft, zu beweisen,
dass der Unfall auch tatsächlich für den Täter
bemerkbar war. Je nachdem wie stark der Aufprall auf
das gegnerische Fahrzeug war, liegt es in den meisten
Fällen aber auf der Hand, ob der Unfall für
den Beschuldigten bemerkbar war oder nicht. Die Bemerkbarkeit
eines Streifens in einer engen Baustellendurchfahrt
auf einer Autobahn ist z.B. bei einem LKW-Fahrer
anders zu beurteilen als bei einem PKW-Fahrer.
