Strafvollzugsrecht
Mit Strafvollzug
ist die Vollstreckung der vom Gericht verhängten
Freiheitsstrafe gemeint,
jedoch nicht der Maßregelvollzug, die Sicherungsverwahrung
oder die Untersuchungshaft (U-Haft).
Das
Strafvollzugsgesetz gibt es erst seit 1976, nachdem
das Bundesverfasssungsgericht das bis dato noch bestehende
besondere Gewaltverhältnis des Staates über
den Strafvollzug gerügt hatte. Seit der Föderalismusreform
2006 sind die Länder ausschließlich für
die Gesetzgebung hins. des Strafvollzuges zuständig,
so dass auch die Länder eigene Strafvollzugsgesetze
erlassen können.
Der Prozentsatz vollstreckter
Freiheitsstrafen an den Gesamtverurteilungen beträgt
heute nur noch ca. 5 %, dagegen der der Geldstrafen
80 %. Vor 130 Jahren war das noch annähernd umgekehrt.
Die Zahl der Gefangenen ist jedoch wieder im Steigen
begriffen. Die Dauer der Haftstrafen nimmt zu. Die gefürchtete
U-Haft erhält zunehmenden Abschreckungseffekt.
Problematisch ist auch der steigende Anteil von Drogensüchtigen,
Ausländern mit wenig Deutschkenntnissen und bildungsfernen
Menschen ohne Ausbildung.
Das Vollzugsziel nach
§ 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
besagt, dass der Gefangene fähig werden soll, künftig
in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten
zu führen. Ziel ist also die Resozialisierung des
Gefangenen. Nach § 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz
dient der
Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit
vor weiteren Straftaten. Die Gestaltung des Vollzuges
ist in § 3 Strafvollzugsgesetz niedergelegt, nämlich
dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen
soweit als möglich angeglichen werden soll, etwa
durch Arbeit, Ausbildung und Freizeitgestaltung (Angleichungsgrundsatz),
schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken
ist, etwa durch Urlaub, Besuchempfang oder Freigang
(Gegensteuerungsgrundsatz) und dass der Vollzug
darauf auszurichten ist, daß er dem Gefangenen
hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (Leben
nach der Haft) z.B. durch diverse Hilfen im Hinblick
auf die nahende Entlassung (Integrationsgrundsatz
oder Wiedereingliederungsgrundsatz).
Ihnen sicherlich
bekannt sind die Termini Offener Vollzug und Geschlossener
Vollzug. Bei ersterem haben die Gefangenen wesentlich
mehr Bewegungsfreiheit, können einer Arbeit ausserhalb
der Anstalt nachgehen oder auch Urlaub beantragen, während
bei letzterem die Gefangenen eingesperrt sind und die
Zellen nur zu bestimmten Zeiten geöffnet werden.
Wohin ein Gefangener kommt, entscheidet sich letztlich
danach, ob man dem Häftling zutrauen kann, dass
er nicht aus der Anstalt flüchtet oder sonst keine
Mißbrauchsgefahr bestünde. Das ist also eine
Prognose. Wenn der Gefangene die Regeln mißachtet,
kann er aber leicht in den geschlossenen Vollzug verlegt
werden. Umgekehrt kann er natürlich vom geschlossen
Vollzug in den offenen Vollzug verlegt werden, wenn
er sich in der Haft als nicht fluchtgefährdet -
etwa durch Ausgänge - bewährt hat, er keine
Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und auch
sonst an seinem Vollzugsziel fleißig mitgearbeitet
hat, ohne sich was zu Schulden hat kommen lassen.
Nach
Strafantritt muß der Gefangene sich einer Behandlungsuntersuchung
unterziehen, auf deren Grundlage der Vollzugsplan erstellt
wird. Der Vollzugsplan enthält einen gewissen zeitlichen
Vorablauf der Haft, z.B. ab wann Lockerungen angezeigt
sind, ab wann Urlaub genommen werden kann oder auch
ab wann heimatnahe Verlegung in Betracht zu ziehen ist.
Vollzugslockerungen
wie Ausführung (in Begleitung eines JVA-Beamten),
Ausgang, Freigang oder Urlaub kann die JVA gewähren,
wenn vom Gefangenen weder Fluchtgefahr noch Mißbrauchsgefahr
ausgeht und er natürlich auch weiter an seinem
Vollzugsziel mitarbeitet.
Grundsätzlich
wird die Strafe bis zum Endstrafenzeitpunkt verbüßt,
es ist aber nach dem Strafgesetzbuch bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Entlassung
nach Verbüßung der Hälfte der Strafe
oder zum Zwei-Drittel-Termin (häufiger) möglich.
Dabei wird die jeweilige Reststrafe zur Bewährung
ausgesetzt. Wenn der Gefangene sich einer Therapie unterzieht
oder unterziehen will und die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen wurde, kann die Strafvollstreckung auch unter
den Voraussetzungen des § 35 Betäubungsmittelgesetz
zurückgestellt werden.
Gegen Entscheidungen
und Maßnahmen der JVA ist auch Rechtsschutz möglich
(Widerspruch etc.).
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
kann bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer
eingereicht werden. Gegen deren Beschluß ist
Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
