§§ 174 - 179 StGB (Strafgesetzbuch)
Sexueller
Mißbrauch
Die §§
174 ff. StGB können Sie hier
nachlesen.
Ganz allgemein ausgedrückt sanktionieren
die §§ 174 ff. StGB, die vielerlei Formen
des sexuellen Missbrauchs unter Strafe stellen, sexuelle Handlungen an Menschen,
die als Opfer in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt
bzw. bei manchen Formen des sexuellen Missbrauchs sogar
stark verletzt werden. Die von den Tätern ausgeübte
sexuelle Gewalt führt bei den Opfern in den allermeisten
Fällen zu schweren psychischen Schäden. Besonders
der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, geregelt
in § 176 a StGB, ist ein schweres Verbrechen.
Das
durch die §§ 174 ff. StGB geschützte
Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung kann entweder
durch Mißbrauch gegen oder ohne Willen des Opfers
oder scheinbar einverständlich unter Ausnutzung
der mangelnden Einwilligungsfähigkeit des Opfers
oder auch unter Ausnutzung einer besonderen Stellung
gegenüber dem Opfer verletzt werden.
Die
sexuelle Nötigung ist in § 177 I StGB unter
Strafe gestellt, die Vergewaltigung als besonders schwerer
Fall davon in § 177 II StGB. Bei der sexuellen
Nötigung handelt der Täter also gegen den
Willen des Opfers.
Sexueller Mißbrauch
von Kindern (also unter 14 Jahren) ist in §
176 StGB sanktioniert. Dabei handelt es sich um sexuelle
Handlungen an einem Kind, vor einem Kind und mit einem
Kind. In § 176 a StGB ist der schwere sexuelle
Missbrauch von Kinder unter Strafe gestellt, etwa wenn
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den
Beischlaf vollzieht.
Sexueller Mißbrauch
von Jugendlichen ist in § 182 StGB sanktioniert.
Dabei handelt es sich z.B. um sexuelle Handlungen einer
Person über achtzehn Jahren mit Jugendlichen unter
sechzehn Jahren gegen Entgelt oder Ausnutzung einer
Zwangslage.
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
ist in § 174 StGB sanktioniert. Dabei handelt es
sich z.B. um sexuelle Handlungen, die eine Person an
einem Jugendlichen vornimmt, der zu ihm in einem Ausbildungs-,
Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis steht oder
auch wenn es sich bei dem Jugendlichen sogar um ein
leibliches Kind handelt.
Sexueller Missbrauch
von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken
und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ist in §
174 a StGB sanktioniert.
Sexueller Missbrauch
unter Ausnutzung einer Amtsstellung ist in §
174 b StGB sanktioniert.
Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses ist in § 174
c StGB sanktioniert.
Nicht zu verwechseln
mit sexuellem Missbrauch ist die sexuelle Belästigung.
