§ 177 StGB (Strafgesetzbuch)
Sexuelle
Nötigung
Den §
177 StGB können Sie hier
nachlesen.
Das Verbrechen (nicht unter einem
Jahr Freiheitsstrafe)
sexuelle Nötigung ist in § 177 I StGB unter
Strafe gestellt, die Vergewaltigung als besonders schwerer
Fall davon als Regelbeispiel in § 177 II StGB. Bei der sexuellen
Nötigung handelt der Täter also gegen den
Willen des Opfers, verletzt also das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung des Opfers.
Wer (Geschlecht
egal) eine andere Person (Geschlecht ebenfalls egal)
mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung
einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen
(diese müssen gem. § 184 f StGB erheblich
sein, es dürften daher Zungenküsse oder Fassen
an Po oder Ausschnitt nicht ausreichen, dies wäre
aber dann evtl. eine tätliche Beleidigung nach
§ 185 StGB) des Täters oder eines Dritten an sich
zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, macht sich
wegen sexueller Nötigung strafbar. Sobald der Täter
gegen den Willen des Opfers den Beischlaf vollzieht
oder sonst den Körper des Opfers penetriert, ist
das dann schon eine Vergewaltigung nach § 177 II
Nr. 1 StGB.
Bei fast allen Strafverfahren wegen
sexueller Nötigung oder Vergewaltigung ist es so,
dass ausser Täter und Opfer niemand die Tat mitbekommen
hat. So existiert als einziges Beweismittel dann oft
nur die belastende Aussage des Opfers oder der Person,
die sich zumindest als Opfer sieht. Es ist daher nicht
selten, dass die Gerichte dann jemanden verurteilen,
der im Grunde unschuldig ist, nur weil eben der Aussage
des mutmasslichen Opfers mehr Glauben geschenkt wird,
als der des Beschuldigten. Das Gericht führt zur
Begründung der Verurteilung dann oft an, dass die
Aussagen des Opfers glaubhaft und detailliert waren
und warum sollte das Opfer als Zeuge oder Zeugin lügen,
zumal man als Zeuge doch stets verpflichtet ist, die
Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hat diesen "Wahrheitsdruck"
nicht. Ein weiteres Problem ist, dass für den Täter
nicht immer erkennbar ist, dass das Opfer die sexuellen
Handlungen eigentlich gar nicht will und später
die Tat zur Anzeige bringt. Woher sollte der Täter
dann denn wissen, dass die Sexualpartnerin gar keinen
Sex haben wollte ? Für die Verteidigung ist dann
wichtig, dass Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag
gegeben werden und evtl. Widersprüche des mutmasslichen
Opfers in seinen Aussagen aufgedeckt werden.
