§ 238 StGB (Strafgesetzbuch)
Nachstellung
(Stalking)
Den §
238 StGB können Sie hier
nachlesen.
Im Zusammenhang mit Nachstellung wird
oft auch von Stalking gesprochen bzw. Stalking ist im
Volksmund sogar bekannter als die eigentliche Überschrift
des Straftatbestandes Nachstellung. Dieser neue Straftatbestand
ist erst 2007 ins Strafgesetzbuch eingefügt worden
und schützt ausschließlich das natürliche
und ureigenste Recht eines jeden Menschen, vor Angriffen
anderer auf Bewegungsfreiheit, Handlungsfreiheit, Entschließungsfreiheit,
körperlicher Unversehrtheit etc. geschützt bzw. verschont
zu werden und somit weiter in Frieden zu leben. Täter
als auch Opfer können männlichen oder weiblichen
Geschlechts sein, das Geschlecht ist also, genau wie
bei der sexuellen Nötigung, vollig egal.
So
erfasst dieser neue Straftatbestand der Nachstellung
nicht nur das Aufsuchen räumlicher Nähe, sondern
auch den Versuch, mittels moderner Telekommunikationsmittel
Kontakt zum Opfer herzustellen, Bestellen von Waren
mit den Personalien des Opfers oder Bedrohen mit der
Verletzung von Leben, Freiheit oder Gesundheit. Stalking
reicht also von Verfolgen, ständiges Auflauern,
Anrufen, Simsen bis hin zu Nötigung, Freiheitsberaubung,
Bedrohung und Körperverletzung, die bisher schon
mit letzteren Straftatbeständen geahndet werden
konnten.
Durch diese Handlungen des Täters
muss die Lebensgestaltung des Opfers beeinträchtigt
werden. Bloße Belästigungen von geringem
Gewicht reichen also nicht. Erst eine Gesamtwürdigung
der ganzen bisher vom Täter geleisteten Beeinträchtigungen
des Opfers erfüllen den Straftatbestand der Nachstellung,
dessen Strafmaß bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe reicht.
Das Opfer kann sich sogar
als Nebenklägerin oder Nebenkläger dem Strafverfahren
anschließen. Die Tat nach § 238 I StGB wird
nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Bei den qualifizierten Fällen der §§
238 II und III StGB ist kein Strafantrag erforderlich.
§ 238 III StGB ist sogar Verbrechen und somit bereits
Versuchsstrafbarkeit gegeben.
Nach § 112
a I Nr. 1 StPO kann bei den qualifizierten Fällen
der Nachstellung (§§ 238 II, III StGB) sogar
Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn Wiederholungsgefahr
- genau wie etwa bei den Sexualstraftätern - gegeben
ist und der Täter natürlich der Tat dringend
verdächtig ist.
