§§ 211 und 212 StGB (Strafgesetzbuch)
Mord
und Totschlag
Die §§
211 und 212 StGB können Sie hier
nachlesen.
Die Tatbestände Mord und Totschlag
schützen natürlich das Rechtsgut Leben als
höchstes Rechtsgut aller Rechtsgüter. In einen
Mord oder einen Totschlag kann man auch nicht einwilligen,
das ergibt sich bereits aus § 216 StGB, der die
Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt. Auch
Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar,
siehe die §§ 218 ff. StGB.
Töten
heisst natürlich den Tod eines anderen Menschen
zu verursachen, was bei Garantenstellung auch durch
Unterlassen möglich ist. Die Selbsttötung
ist straflos.
Das menschliche Leben beginnt
mit der Geburt - bereits mit den Eröffnungswehen.
In diesen Fällen ist der Totschlag vom grundsätzlich
strafbaren Schwangerschaftsabbruch abzugrenzen. Das
menschliche Leben ist definitiv beendet mit dem Hirntod.
Nach
dem BGH sind Mord und Totschlag zwei selbständige
Tatbestände. Die herrschende Meinung vor allem
im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sieht den Mord
allerdings als Qualifikation des Totschlags.
Wer
einen anderen vorsätzlich tötet, ohne die
in § 211 II StGB aufgeführten Mordmerkmale
zu verwirklichen, macht sich wegen Totschlags strafbar.
Ob im Affekt oder ohne Affekt getötet wird, ist
prinzipiell für die Zuordnung zu Mord oder Totschlag
egal. Eine Tötung im Affekt kann also auch ein
Mord sein. Entscheidend ist eben, ob die Mordmerkmale
erfüllt sind oder nicht.
Die nationalsozialistische
Tätertypenlehre ist daran schuld, dass wir bis
heute noch "den Mörder" und "den
Totschläger" im Strafgesetzbuch stehen haben.
Die Mord-merkmale sollten den Tätertyp "Mörder"
quasi charakterisieren und sein Wesen kennzeichnen.
Der Täter wurde dann als Totschläger oder
als Mörder verurteilt, je nachdem in welchen Tätertypus
er einzuordnen war bzw. welche Wesensart er hatte.
Die erste und die dritte Gruppe des Mordtatbestandes sind subjektive Mordmerkmale,
die zweite Gruppe sind objektive Mordmerkmale. Zu den subjektiven Mordmerkmalen
gehören die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebes,
die Habgier, die sonstigen niederen Beweggründe
und die Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht.
Zu den objektiven Mordmerkmalen gehören die Heimtücke
(d.h. Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
des Opfers in feindlicher Willensrichtung), die Grausamkeit
und die Benutzung von gemeingefährlichen Mitteln.
Die Mordmerkmale "Mord aus
Habgier", "Mord aus Heimtücke" und "Mord in Verdeckungsabsicht"
sind dabei die bekanntesten.
