§§ 223 ff. StGB (Strafgesetzbuch)
Körperverletzung
und ihre Qualifikationen
Die §§
223 ff. StGB können Sie hier
nachlesen.
Die einfache Körperverletzung
nach § 223 StGB bildet den Grundtatbestand aller
Körperverletzungsdelikte bzw. Qualifikationen.
Die gefährliche Körperverletzung nach §
224 StGB und die Mißhandlung von Schutzbefohlenen
nach § 225 StGB bilden Qualifikationen, die Schwere
Körperverletzung und die Körperverletzung
Erfolgsqualifikationen. Die fahrlässige Körperverletzung
und die Beteiligung an einer Schlägerei sind eigenständige
Delikte.
Die einfache Körperverletzung erfasst
als Tatalternativen die körperliche Misshandlung
und die Gesundheitsschädigung. Erstere ist jede
üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche
Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
wird - Bagatellbehandlungen scheiden also aus. Letzteres
ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen
pathologischen Zustandes, also alles was irgendwie krank
macht wie z.B. Verwundung, Hämatome, Brechen von
Knochen usw.. Ärztliche Heileingriffe sind nach
dem BGH zwar tatbestandlich eine Körperverletzung,
die aber durch Einwilligung gerechtfertigt sein
kann. Überdies ist eine Einwilligung in die Körperverletzung
nach § 228 StGB nur dann wirksam, wenn sie nicht
gegen die guten Sitten verstößt. Probleme
in diesem Bereich treten insbesondere in den Fällen
einer einverständlichen Fremdgefährdung auf.
Die
bekannteste Alternative der Qualifikation der gefährlichen
Körperverletzung ist sicherlich die Körperverletzung
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs, wobei mit Waffe etwa Schußwaffen, Messer
etc. gemeint sind. Ein gefährliches Werkzeug ist
jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und
Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche
Verletzungen hervorzurufen. Berühmtestes Beispiel
ist der beschuhte Fuß. Das Werkzeug muss aber
durch menschliche Einwirkung in Richtung auf das Opfer
in Bewegung gesetzt werden.
Die Erfolgsqualifikation
Schwere Körperverletzung nennt den Verlust des
Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens,
der Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Gliedes
oder auch die dauernde Entstellung in erheblicher Weise.
Bei
der Erfolgsqualifikation der Körperverletzung
mit Todesfolge reicht es nach dem BGH aus, wenn die
Körperverletzungshandlung für den Todeserfolg
kausal gewesen ist.
