§ 123 StGB (Strafgesetzbuch)
Hausfriedensbruch
Den §
123 StGB können Sie hier
nachlesen.
Der Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand,
der ausschließlich das Hausrecht schützt.
Nicht zuletzt ist die Unverletzlichkeit der Wohnung,
befriedeter Besitztümer usw. verfassungsrechtlich
geschützt.
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs
hat zwei Tatalternativen: Zum einen das aktive widerrechtliche
Eindringen in die geschützten Räumlichkeiten
und zum anderen bei passivem Verweilen ohne Befugnis
das Sichnichtentfernen aus diesen Räumlichkeiten
trotz Aufforderung des Berechtigten.
Geschützte
Räumlichkeiten sind Wohnung, Geschäftsräume,
befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst (z.B. Behörde) oder
Verkehr (Bahnhofshalle) bestimmt sind
Ein befriedetes
Besitztum ist z.B. ein Grundstücksbereich, der
etwa durch Hecken, Mauern, Zäunen etc. gegen das
willkürliche Betreten anderer gesichert ist. Die
Umgrenzung muß dabei äußerlich erkennbar
sein.
Eine Wohnung dient dem Aufenthalt von
Menschen. So kann natürlich neben einem Wohnhaus
oder einer Mietwohnung auch ein Zelt oder ein
Wohnwagen dem Begriff Wohnung unterfallen. Anders kann
das wiederum bei normalen Pkws sein, die ihrer Bestimmung
nach natürlich nicht in erster Linie zur Unterkunft
dient.
Das Merkmal "Eindringen" verlangt
ein Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten.
Das berühmte "Fußindietürsetzen"
ohne Berechtigung reicht dafür schon aus, m.a.W.:
Es ist notwendig, daß zumindest ein Teil des Täterkörpers
in die Räumlichkeit gelangt.
Ein Einverständnis
des berechtigten Inhabers der jeweiligen Räumlichkeit
schließt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs
bereits aus. Auch das Bestehen einer generellen Zutrittserlaubnis
(z.B. Supermarkt) schließt Hausfriedensbruch aus.
Auch ein Dieb, der ein Kaufhaus zum Stehlen betritt
und verglichen mit einem normalen Kaufhausbesucher rein
äußerlich gesehen nicht aus dem Rahmen fällt
macht sich nicht - zumindest nicht durch das Betreten
- wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
