§ 239 StGB (Strafgesetzbuch)
Freiheitsberaubung
Den §
239 StGB können Sie hier
nachlesen.
Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung
schützt die Fortbewegungsfreiheit des Opfers, -
auch dessen potentielle. So kann eine Freiheitsberaubung
also bereits dann vorliegen, wenn sich das Opfer gar
nicht fortbewegen will oder etwa gar nicht weiss, dass
es gerade seiner Freiheit beraubt wird (Opfer sitzt
z.B. in einem Raum und hat ohnehin nicht die Absicht
diesen zu verlassen; wenn der Täter jetzt etwa
für eine halbe Stunde den Schlüssel umdreht
ohne dass das Opfer das merkt, kann es sich hierbei
sehr um eine Freiheitsberaubung handeln; das Opfer braucht
also gar nichts davon mitzubekommen).
Der Grundtatbestand
- ein Vergehen - Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe - ist in § 239 I StGB geregelt.
Die Erfolgsqualifikationen der §§ 239 III
bzw. IV StGB - beide Verbrechen - Strafandrohung
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bzw. nicht unter drei
Jahren - erfordern den sog. spezifischen Gefahrzusammenhang
zwischen Freiheitsberaubung und der schweren Folge.
§ 239 V StGB regelt schließlich minder schwere
Fälle der §§ 239 III bzw. IV StGB.
Das
Opfer muss fähig sein, sich fortbewegen zu können
und auch die Möglichkeit dazu haben. Bei Säuglingen
kann man das schon mal definitiv verneinen, kritischer
kann man das schon bei bewusstlosen oder schlafenden
Menschen sehen.
Einsperren kann der Täter
das Opfer in einen umschlossenen Raum, so dass das Opfer
objektiv keine Möglichkeit hat zu entweichen. Sollte
jedoch der Raum bzw. allgemeiner: der Ort, an dem das
Opfer eingesperrt ist (kann auch ein PKW sein)
bzw. festgehalten wird ohne Gefahr aber in ungewollter
Art und Weise verlassen werden können, liegt kein
Einsperren vor.
Freiheitsberaubung "auf
andere Weise" kann auch durch List, Drohung oder
Gewalt passieren, etwa wenn der Täter dem Opfer
nicht sagt, dass es in Wahrheit noch einen Ausgang gibt
oder z.B. mit Gefahr für Leib und Leben des Opfers
droht, wenn das Opfer es "wagen" sollte, diese
oder jene Fluchtmöglichkeit zu nutzen.
Eine
unerhebliche zu kurze Zeit reicht für die Erfüllung
der Freiheitsberaubung nicht aus, man sagt aber, dass
die Freiheitsberaubung schon mindestens ein "Vater-Unser"
dauern sollte, um tatbestandlich zu sein.
