Forderungsbeitreibung


Forderungsbeitreibung kann man auch als Inkasso, Forderungseinzug oder Forderungsmanagement bezeichnen, ganz wie Sie wollen.

Wenn Sie als Gläubiger Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner ein- oder zweimal angemahnt haben, würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Forderungssache einem Rechtsanwalt zu übergeben, der dann in Ihrem Namen noch einmal die Forderung anmahnt. Wenn auch das erfolglos ist, dann ist es an der Zeit, Ihre Forderung zu titulieren und dann schließlich gegenüber dem Schuldner  zu vollstrecken.

Zuerst sollte man aber nochmal versuchen, mit dem Schuldner in Kontakt zu treten und ihn zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu überreden und ihn die Schuld in einem Schuldanerkenntnis anerkennen zu lassen.

Zuerst überlegt der Rechtsanwalt, ob der das Mahnverfahren oder das Klageverfahren anstrengt.
Wenn die Forderung rechtlich nicht zu beanstanden bzw. zu bestreiten ist (für diese Prüfung ist der Anwalt ja da!), wird ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt in der Hoffnung, dass der Schuldner keinen Widerspruch einlegt und der Gläubiger schließlich einen Vollstreckungstitel sprich Vollstreckungsbescheid erhält, mit dem er sofort vollstrecken kann.

Das Mahnverfahren hat auch den Vorteil, dass bei dem Mahngericht weniger Gerichtsgebühren einzuzahlen sind als bei einer richtigen Klage. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger dann Vollstreckungsauftrag beim zuständigen Gerichtsvollzieher erteilen, der dann erstmal den Schuldner aufsucht und mit diesem bespricht, was dieser zahlen kann. In der Regel sollte sich der Gläubiger aber mit zumutbaren Ratenzahlungen einverstanden erklären, das ist besser als gar nichts.

Wenn man die Bankverbindungen des Schuldners kennt oder wenigstens weiss, wo dieser seine Bankkonten hat, sollte man ggf. zuerst eine Kontopfändung versuchen. Wenn man weiss, wo er oder sie arbeitet, auch eine Gehaltspfändung in Betracht ziehen. Natürlich ist auch eine Vollstreckung in Immobilien möglich.

Wenn man weiß, dass der Schuldner höchstwahrscheinlich Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen würde, sollte man gleich klagen, - zumindest ab einem Forderungsbetrag größer als 600 €. Der Nachteil einer Klage ist aber, dass es länger braucht, bis man ein Urteil und somit einen Vollstreckungstitel hat.

Wenn man einen Vollstreckungstitel hat und der Schuldner nicht gewillt ist zu zahlen, kann er - auch mittels Haftbefehls - zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (früher hieß das Offenbarungseid) gezwungen werden, welche die negative Folge Folge für ihn hat, dass er dann einen Eintrag in der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts hat. Jeder und somit auch die Kreditinstitute, können auf diese Schuldnerkartei zugreifen. Der Schuldner wird daher in aller Regel versuchen, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) zu vermeiden, insbesondere wenn er selbständig ist.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner bei etwa einer Warenbestellung wusste, dass er den Kaufpreis nicht zahlen kann oder dies sogar von Anfang an nicht vorhatte, kann man als Gläubiger die Stellung einer Strafanzeige wegen Leistungsbetruges (bzw. Eingehungsbetruges) in Betracht ziehen. Ein wichtiger Anhaltspunkt wäre vor allen Dingen, wenn man nachträglich erfährt, dass der Schuldner bei Vertragsschluß bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.