Forderungsbeitreibung
Forderungsbeitreibung
kann man auch als Inkasso, Forderungseinzug oder Forderungsmanagement
bezeichnen, ganz wie Sie wollen.
Wenn Sie als
Gläubiger Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner
ein- oder zweimal angemahnt haben, würde ich Ihnen
empfehlen, Ihre Forderungssache einem Rechtsanwalt zu
übergeben, der dann in Ihrem Namen noch einmal
die Forderung anmahnt. Wenn auch das erfolglos ist,
dann ist es an der Zeit, Ihre Forderung zu titulieren
und dann schließlich gegenüber dem Schuldner
zu vollstrecken.
Zuerst sollte man aber
nochmal versuchen, mit dem Schuldner in Kontakt zu treten
und ihn zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu überreden
und ihn die Schuld in einem Schuldanerkenntnis anerkennen
zu lassen.
Zuerst überlegt der Rechtsanwalt,
ob der das Mahnverfahren oder das Klageverfahren anstrengt.
Wenn
die Forderung rechtlich nicht zu beanstanden bzw. zu
bestreiten ist (für diese Prüfung ist der
Anwalt ja da!), wird ein Mahnbescheid beim zuständigen
Mahngericht beantragt in der Hoffnung, dass der Schuldner
keinen Widerspruch einlegt und der Gläubiger schließlich
einen Vollstreckungstitel sprich Vollstreckungsbescheid
erhält, mit dem er sofort vollstrecken kann.
Das
Mahnverfahren hat auch den Vorteil, dass bei dem Mahngericht
weniger Gerichtsgebühren einzuzahlen sind als bei
einer richtigen Klage. Mit dem Vollstreckungsbescheid
kann der Gläubiger dann Vollstreckungsauftrag beim
zuständigen Gerichtsvollzieher erteilen, der dann
erstmal den Schuldner aufsucht und mit diesem bespricht,
was dieser zahlen kann. In der Regel sollte sich der
Gläubiger aber mit zumutbaren Ratenzahlungen
einverstanden erklären, das ist besser als gar
nichts.
Wenn man die Bankverbindungen des Schuldners
kennt oder wenigstens weiss, wo dieser seine Bankkonten
hat, sollte man ggf. zuerst eine Kontopfändung
versuchen. Wenn man weiss, wo er oder sie arbeitet,
auch eine Gehaltspfändung in Betracht ziehen. Natürlich
ist auch eine Vollstreckung in Immobilien möglich.
Wenn
man weiß, dass der Schuldner höchstwahrscheinlich
Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen würde,
sollte man gleich klagen, - zumindest ab einem Forderungsbetrag
größer als 600 €. Der Nachteil einer Klage
ist aber, dass es länger braucht, bis man ein Urteil
und somit einen Vollstreckungstitel hat.
Wenn
man einen Vollstreckungstitel hat und der Schuldner
nicht gewillt ist zu zahlen, kann er - auch mittels
Haftbefehls - zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
(früher hieß das Offenbarungseid) gezwungen
werden, welche die negative Folge Folge für ihn
hat, dass er dann einen Eintrag in der Schuldnerkartei
des zuständigen Amtsgerichts hat. Jeder und somit
auch die Kreditinstitute, können auf diese Schuldnerkartei
zugreifen. Der Schuldner wird daher in aller Regel versuchen,
die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) zu
vermeiden, insbesondere wenn er selbständig ist.
Wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner
bei etwa einer Warenbestellung wusste, dass er den Kaufpreis
nicht zahlen kann oder dies sogar von Anfang an nicht
vorhatte, kann man als Gläubiger die Stellung einer
Strafanzeige wegen Leistungsbetruges (bzw. Eingehungsbetruges)
in Betracht ziehen. Ein wichtiger Anhaltspunkt wäre
vor allen Dingen, wenn man nachträglich erfährt,
dass der Schuldner bei Vertragsschluß bereits
die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
