§ 153 StGB (Strafgesetzbuch)
Falsche
uneidliche Aussage ("Falschaussage")
Den §
153 StGB können Sie hier
nachlesen.
Die Grundnorm der Aussagedelikte,
die falsche uneidliche Aussage, schützt die staatliche
Rechtspflege.
Nach der herrschenden objektiven
Theorie ist eine Aussage dann falsch, wenn sie mit der
objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmt; es
kommt also auf den Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit
an. Auch ein Verschweigen von Tatsachen kann tatbestandsmäßig
sein, wenn die Aussage dadurch zu einer falschen wird.
Nur
Zeugen und Sachverständige können die Tat
begehen und zwar nur vor Gerichten und anderen zur eidlichen
Vernehmung zuständigen Stellen, nicht aber vor
Polizei und Staatsanwaltschaft. Weder der Angeklagte
im Strafprozeß noch die Parteien im Zivilprozeß
können taugliche Täter sein.
Da die
falsche uneidliche Aussage keiner Versuchsstrafbarkeit
unterliegt, ist der Vollendungszeitpunkt dieser Tat
wichtig. Vollendung ist definitiv dann gegeben, wenn
die Vernehmung abgeschlossen ist.
Das Gericht
kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von
Strafe absehen, wenn die falsche Aussage rechtzeitig
berichtigt wird, siehe § 158 StGB. Auch bei Aussagenotstand
ist Strafmilderung oder gänzliches Absehen
von Strafe möglich, siehe § 157 StGB.
