§§ 222 StGB (Strafgesetzbuch)
Fahrlässige
Tötung
Den §
222 StGB können Sie hier
nachlesen.
Genau wie bei den Tatbeständen Mord und Totschlag
schützt natürlich der Tatbestand der fahrlässigen
Tötung auch das Rechtsgut Leben, nur schließen
sich Fahrlässigkeit und Vorsatz eben aus. Wegen
der normalerweisen hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten
stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den
Vorsatz. Wenn nicht zweifelsfrei erwiesen ist, dass
zumindest bedingter Vorsatz bei der Tötung eines
Menschen im Spiel war, wird man auf Fahrlässige
Tötung ausweichen müssen.
Besondere
Probleme stellen sich manchmal beim sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang:
Wenn der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod
eines anderen Menschen, auch bei pflichtgemäßem
Verhalten des Täters eingetreten wäre, entfiele
die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges und dies
nach vielerlei Ansicht bereits dann, wenn der Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges nur möglich gewesen
wäre.
Fahrlässige Tötungen ereignen
sich oft im Zusammenhang mit tödlichen Verkehrsunfällen.
Da es sich bei Verkehrsunfällen in den weitaus
meisten Fällen um zufällige und unabsichtlich
herbeigeführte Ereignisse handeln dürfte,
kann man bei tödlich verlaufenden Unfällen
wohl kaum Vorsatz der Fahrer unterstellen.
