§§ 242 ff. StGB (Strafgesetzbuch)
Diebstahl,
Bandendiebstahl, Einbruchsdiebstahl
Die §§
242 ff. StGB können Sie hier
nachlesen.
Geschütztes Rechtsgut bei den
Diebstahlsdelikten ist natürlich das Eigentum.
Die
Tatbestandsvoraussetzungen: Wegnahme einer fremden beweglichen
Sache in Zueignungsabsicht oder Drittzueignungsabsicht.
Die erstrebte Zueignung oder Drittzueignung muss rechtswidrig
sein.
Im Rahmen des objektiven Tatbestands des
Diebstahls ist u.a. die Wegnahme zu prüfen. Wegnahme
bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams,
d.h. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft.
So liegt im Kaufhaus bei kleinen Sachen bereits dann
eine Wegnahme vor, wenn der Täter sie z.B. in seine
Hosentasche steckt, weil er damit schon eine sog. Gewahrsamsenklave
schafft.
Im Rahmen des subjektiven Tatbestands
liegt Zueignungsabsicht bereits dann vor, wenn der Täter
die wenigstens vorübergehende Aneignung / Drittaneignung
beabsichtigt und zumindest bedingten Vorsatz hins. der
dauernden Enteignung des Berechtigten hat. Das bedeutet
also, dass eine vorübergehende Gebrauchsanmaßung
mit Rückführungswillen kein Diebstahl ist.
Das kann im Falle des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
aber möglicherweise den §
248 b StGB erfüllen.
Der besonders schwere
Fall des Diebstahls, geregelt in §
243 StGB, ist lediglich eine Strafzumessungsvorschrift.
Insbesondere ist hier der Einbruchdiebstahl eines der
praxisrelevantesten besonders schweren Fälle
des Diebstahls, benannt sofort in der Nr. 1 des §
243 I 2 StGB. § 243 I 2 Nr. 1 StGB benennt Dienst-
und Geschäftsräume, nicht hingegen die Wohnung,
die in § 244 I Nr. 3 StGB benannt ist (Wohnungseinbruchsdiebstahl).
Tatmodalitäten des § 243 I 2 Nr. 1 StGB
sind u.a. das Einbrechen und das Einsteigen in den Raum
sowie das Eindringen mittels falschen Schlüssels
und das Sichverborgenhalten.
Wichtig zu erwähnen
sind noch der Diebstahl unter Überwindung eines
verschlossenen Behältnisses (z.B. verschlossene
Kisten, Kassetten, Registrierkassen etc.) oder einer anderen
Schutzvorrichtung (z.B. Kofferraumschloß, Fahrradschloß,
Autoschloß), benannt in § 243 I 2 Nr.
2 StGB, und der gewerbsmäßige Diebstahl,
benannt in § 243 I 2 Nr. 3 StGB.
Die
Diebstahlsqualifikationen "Diebstahl mit Waffen",
"Bandendiebstahl" und "Wohnungseinbruchsdiebstahl"
sind in § 244
I StGB benannt. Mit der Strafandrohung "Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren" handelt es
sich dabei aber noch um ein Vergehen. Dies liegt schon
anders beim schweren Bandendiebstahl - § 244
a StGB - . Schwerer Bandendiebstahl ist
ein Verbrechen.
