Bußgeldsachen
Das Bußgeldverfahren
ist ein Verfahren zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten.
Das Vefahren ist z.B. im Ordnungswidrigkeitengesetz
geregelt. Es betrifft also nicht Straftaten, sondern
eher Fehlverhalten, die von ihrem Unwert nicht so gravierend
sind wie Straftatbestände. Als Beispiele für
Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet
werden kann man da im Straßenverkehrsbereich
das "Knöllchen" bei Parkverstößen,
Geschwindigkeitsverstöße, aber auch Alkoholfahrten,
die die Schwelle der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit
des § 316 StGB noch nicht erreicht haben, nennen.
Besonders gefürchtet sind von den Betroffenen abgesehen
von den drohenden Punkten im Verkehrszentralregister
in Flensburg die in Bußgeldverfahren oft verhängten
Fahrverbote. So ist Motivation der meisten Einsprüche
gegen Bußgeldbescheide das Ziel des Absehens von
einem Fahrverbot.
Ein Bußgeldverfahren
läuft in etwa so ab: Die Behörde ermittelt
und schickt dem Betroffenen nach Abschluß der
Ermittlungen einen Bußgeldbescheid. Meistens schickt
sie vor Erlaß des Bußgeldbescheides einen
Anhörungsbogen (rechtliches Gehör), den der
Betroffene zumindest hins. der sog. Pflichtangaben (Personalien)
ausfüllen und an die Behörde zurücksenden
muß. Innerhalb der freiwilligen Angaben kann der
Betroffene aber bereits Angaben zur Sache machen. Wenn
der Betroffene nicht reagiert, entscheidet die Behörde
nach Aktenlage und erlässt ggf. einen Bußgeldbescheid.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene
dann evtl. Einspruch einlegen. Wenn die Behörde
nicht abhilft, sendet sie den Vorgang zur Staatsanwaltschaft.
Von da aus geht es dann ins gerichtliche Verfahren vor
dem Bußgeldrichter beim Amtsgericht. Wenn der
Einspruch nicht zurückgenommen wird, kommt es dann
zur mündlichen Verhandlung vor dem Bußgeldrichter.
Bei Rechtsbeschwerden ist das Oberlandesgericht zuständig.
Nach
Abschluß der Ermittlungen und begründetem
Anfangsverdacht wird der Betroffene mit der Eröffnung
des Bußgeldverfahrens konfrontiert. Aufgrund des
Opportunitätsprinzipes liegt es in dem pflichtgemäßen Ermessen
der Behörde, ob sie ein Bußgeldverfahren
einleitet oder nicht.
In manchen Fällen,
- übrigens auch bei Verwarnungsgeldbescheiden -,
kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen, besonders
dann wenn wegen eines Verkehrsunfalls noch zivilrechtliche
Haftungsfragen zu klären sind. Wenn der Verwarnungsgeld-
oder Bußgeldbescheid dann rechtskräftig wird,
ohen dass man sich dagegen durch Einspruch gewehrt hat,
kann die gegnerische Haftpflichtversicherung und möglicherweise
auch bei einer Klage das Zivilgericht das als Schuldeingeständnis
werten.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung
verfügen (sogar ich als Anwalt habe eine), fällt
die Entscheidung bei vermuteten Mängeln des Bußgeldbescheides
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen
oft leichter, weil die Verkehrsrechtsschutzversicherung
meist Deckungszusage geben wird. Das wichtigste ist
dann erst mal, Akteneinsicht in die Bußgeldakte
zu beantragen, um z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
oder Rotlichtverstößen mögliche Meßfehlerquellen
aufzuspüren. Im übrigen besteht auch die Möglichkeit,
ein bereits erlassenes Fahrverbot in eine Geldbuße
umzuwandeln wenn die Behörde mitspielt.
