§§ 185 ff. StGB (Strafgesetzbuch)
Beleidigungsdelikte
(Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung)
Die §§
185 ff. StGB können Sie hier
nachlesen.
Beleidigung definiert der BGH als
rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch
vorsätzliche Kundgebung (schriftlich, mündlich
oder auch durch Gesten) der Mißachtung oder Nichtachtung
. Das geschützte Rechtsgut Ehre bedeutet zum einen
die Würde des Menschen (nach innen) und zum anderen
den sozialen Geltungswert innerhalb der menschlichen
Gesellschaft (nach außen).
Beleidigungsfähig
sind natürliche Personen, bestimmte Personenmehrheiten,
bei Kollektivbezeichnungen hängt es davon ab, inwieweit
der Personenkreis eingrenzbar ist bzw. bestimmte Personen
individualisiert werden können.
Die Beleidigung
nach § 185 StGB erfasst die Kundgabe von Werturteilen
(subjektive Meinung des Äußernden), wahren
(hier nur behaupten), nicht erweislich wahren oder unwahren
Tatsachen (bei beiden behaupten oder verbreiten) gegenüber
dem Beleidigten und gegenüber Dritten die Kundgabe
von Werturteilen und wahren Tatsachenbehauptungen (konkrete
Vorgänge, die objektiv durch Beweis geklärt
werden können werden geäußert).
Die
Üble Nachrede nach § 186 StGB erfasst das
Behaupten oder Verbreiten nicht erweislich wahrer
Tatsachen gegenüber Dritten. Dabei ist die Nichterweislichkeit
der Tatsache objektive Bedingung der Strafbarkeit.
Die
Verleumdung nach § 187 StGB erfasst das Behaupten
oder Verbreiten einer unwahren Tatsache wider besseres
Wissen gegenüber Dritten.
Erwähnenswert
sind sicherlich noch die Rechtfertigungsgründe
des § 193 StGB, wonach eine zunächst tatbestandsmäßige
Beleidigung unter den dort aufgeführten Voraussetzungen
auch mal nicht rechtswidrig sein kann.
