§ 241 StGB (Strafgesetzbuch)
Bedrohung
Den §
241 StGB können Sie hier
nachlesen.
Geschütztes Rechtsgut der in
§ 241 StGB sanktionierten Bedrohung, welche ein
Gefährdungsdelikt darstellt, ist der Rechtsfrieden
des Opfers.
Der Tatbestand der Bedrohung sanktioniert
die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines
gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten
Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe.
Es reicht zur Erfüllung
des Tatbestandes aus, dass der Bedrohte die Drohung
ernst nehmen soll. Ob der Bedrohte die Drohung auch
wirklich ernst nimmt, ist ohne Belang. Also selbst wenn
der Bedrohte die Drohung nicht ernst nimmt und somit
sein Rechtsfrieden auch nicht gefährdet ist, ist
Bedrohung gegeben, sofern mit einem Verbrechen gedroht
wird, d.h. mit einer tatbestandsmäßigen rechtswidrigen
und schuldhaften Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht ist, siehe
§
12 I StGB.
Der Vortäuschungstatbestand
des § 241 II StGB betrifft den Fall, dass jmd.
wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht,
dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Und zwar muß der Täter hier für die
Anwendung des zweiten Absatzes die bevorstehende Tat
als von ihm unabhängig eintretend darstellen.
